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Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

 

Geltungsbereich / Vertragsabschluss

Aufträge werden ausschließlich basierend nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

Preise

Die im Angebot der Aprintia genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die

dem Angebot zugrunde gelegten Daten nicht verändert werden. Das Angebot ist längstens 3 Monate gültig. Bei Lieferung an Dritte, ist der Besteller unser Auftraggeber. Sie schließen Zusatzkosten wie Fracht, Porto, Kurierkosten, Versicherung und sonstige Frachtkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers werden berechnet. Daraus resultierende Maschinenstillstandszeiten, erneute Proof-Erstellung oder Druckvorkosten werden berechnet. Gestaltung, Designarbeiten, Probedrucke, Korrekturabzüge, Datenänderung und Datenversand, sofern vom Auftraggeber veranlasst, werden berechnet.

 

Zahlung

Die Zahlung hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Skontovereinbarungen sind nicht gültig für Porto, Kurierkosten, Fracht, Versicherung und sonstige Frachtkosten. Die Rechnung wird am Tag der Lieferung oder Versandbereitschaft (Holschuld), ausgestellt. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Materialmengen oder besonderen Materialien kann hierfür eine Vorauszahlung verlangt werden. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zahlt der Auftraggeber binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung den vereinbarten Preis nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

 

Lieferung

Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Frachtführer übergeben wurde. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von Aprintia ausdrücklich bestätigt werden. Verzögert die Aprintia als Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus §323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast geht mit dieser Regelung nicht einher. Betriebsstörungen bei Aprintia oder einem Zulieferer, z.B. Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn ein weiteres Abwarten nicht zugemutet werden kann. Eine Haftung der Aprintia ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Dem Auftragnehmer steht an den zur Verfügung gestellten Daten und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen zu.

 

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Aprintia gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die Aprintia ab. Die Aprintia nimmt die Abtretung an.

Bei Be- oder Weiterverarbeitung von Aprintia gelieferter Ware, ist Aprintia als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.

 

Beanstandungen/ Gewährleistungen

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt worden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers gestellte und druckfähige PDF´s sind einer Druckfreigabe gleich zu setzen. Lieferungen sind sofort auf richtige Ausführung und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)

verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können Abweichungen ± 10% vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die

Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen

keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten.

Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

 

Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht – bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, – bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, – im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, – bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, – bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern 6. und 7.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

 

Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

 

 Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vor bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

 

Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

 

Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz von Aprintia GmbH. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.